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VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 94-IV-11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bautzen, 30.07.2011 - 21 C 304/11
- VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 94-IV-11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 105-IV-10
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 94-IV-11
Die fehlende Entscheidung über die Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße - derzeit unzulässig ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV-10; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 05.11.2009 - 34-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 94-IV-11
Eine Entscheidung über die nach ihrem Vortrag gegen das Urteil erhobene Anhörungsrüge vom 15. August 2011 liegt noch nicht vor (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2009 - Vf. 34-IV-09). - AG Bad Kreuznach, 22.03.2013 - 21 C 304/11
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Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 94-IV-11
Mit ihrer am 31. August 2011 beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den ihren Befangenheitsantrag als unzulässig verwerfenden Beschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 30. Mai 2011 (E 371-5/11, 21 C 304/11) sowie gegen das Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 30. Juli 2011 (21 C 304/11), mit dem einer gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Zahlungsklage stattgegeben wurde.